J.G.V. „Eifelbuben“ Manderfeld V.o.G.
Manderfeld 37, 4760 Büllingen, Gerichtsbezirk Eupen
Satzungen
Vorwort
Die Satzungen aus dem Gründungsjahr 1968, welche in den Jahren 1981 und 2003 abgeändert wurden, können aufgrund einer neuen Gesetzgebung über Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr oder nur teilweise angewendet werden. Deshalb beschließt die außerordentlicheGeneralversammlung vom 26.01.2008, die bestehenden Statuten wie folgt abzuändern.
KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.
Artikel 1 : Bezeichnung
Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trägt die Bezeichnung Junggesellenverein „Eifelbuben“ Manderfeld V.o.G.“.
Artikel 2 : Sitz
Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Manderfeld Nr. 37, Gemeinde Büllingen, Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort des Dorfes Manderfeld verlegt werden.
Artikel 3 : Zielsetzung
Die Vereinigung versteht sich als Dorfverein. Sie macht sich zur Aufgabe, das kulturelle Leben und das Vereinsleben der Ortschaft Manderfeld zu bereichern und zu unterstützen. Die Aufgaben können auf alle anderen Formen kulturellen Engagements ausgedehnt werden, eingeschlossen die regionale Zusammenarbeit mit anderen Vereinen. Karitative Ziele können durch die Vereinigung im Ermessen und auf einfachen Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung erfolgen.
Artikel 4 : Dauer
Die Vereinigung wurde 1968 für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Die Vereinigung kann aufgelöst werden durch einen Beschluss der Generalversammlung. Eine Auflösung kann ebenfalls erfolgen wenn eine Änderung der Zielsetzungen, mit der die Vereinigung gegründet wurde, nicht mehr gewährleistet ist.
KAPITEL II : Mitglieder
Artikel 5 : Mitglieder
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als acht betragen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Verwaltungsrates.
Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr überschritten hat, unter der Voraussetzung, dass er noch nie verheiratet gewesen ist. Ferner sollte man bereit sein, an der Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken.
Die aktiven Mitglieder sind die eigentlichen Träger der Vereinigung. Sie sind allein stimmberechtigt und haben mithin in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Interesselosigkeit der Vereinigung gegenüber, grober Verletzung der Grundsätze und der Satzungen der Vereinigung, hartnäckigen Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse ausschließen, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss kann nur mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes oder bei zwei Drittel der Anwesenden oder Vertretenen auf der Generalversammlung ausgesprochen werden.
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie haben kein Anrecht auf irgendwelche Vergütungen für geleistete Dienste, noch auf das Vermögen der Vereinigung. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich durch die Generalversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder, die auf vereinseigenen Veranstaltungen nicht anwesend sind oder dort die Vereinsziele nicht ausreichend verfolgen, können von der Teilnahme auf Ausfahrten des Vereins ausgeschlossen werden.
Artikel 6 : Angeschlossene Mitglieder
Personen mit 15-jähriger aktiver Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Verwaltungsratsmitglieder werden ebenfalls nach mindestens 10 Jahren zu Ehrenmitgliedern ernannt. Verwaltungsratsmitglieder, die während 5 Jahren das Amt des Präsidenten bekleidet haben, werden zum Ehrenpräsident ernannt.
Ehrenmitglieder können an Versammlungen der Vereinigung teilnehmen, haben allerdings kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.
Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Artikel 7 : Mitgliederregister
Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen, Wohnsitz, Eintrittsdatum und Austrittsdatum der Mitglieder.
Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.
Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.
KAPITEL III : Generalversammlung
Artikel 8 : Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist besonders zuständig für:
1) die Vorlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
2) die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;
3) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
4) die Vorlegung des Tätigkeitsberichtes des vergangenen Jahres;
5) Gutheißen des Jahresprogramms, das durch den Verwaltungsrat vorgelegt wird;
6) den Ausschluss eines Mitgliedes;
7) die Änderung der Satzung;
8) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;
9) die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
10)die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.
Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.
Artikel 9 : Einberufung
Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet statt zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November des Kalenderjahres.
Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnungspunkte, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.
Sollte ein Mitglied der Versammlung nicht beiwohnen, ohne sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten Vertreten zu lassen, noch sich zu entschuldigen, wird diesem Mitglied eine Strafe über einen Betrag von 25,00€ berechnet.
Artikel 10 : Tagesordnung
In der Regel darf eine Generalversammlung nur über Punkte beraten und abstimmen, die auf der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind, es sei denn alle Mitglieder wären anwesend und würden sich freiwillig damit einverstanden erklären, dass über zusätzliche Punkte abgestimmt wird.
Artikel 11 : Protokolle der Generalversammlung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.
KAPITEL IV : Verwaltung
Artikel 12 : Verwaltungsrat
Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem Fahnenträger und zwei Beisitzern, die alle durch die Generalversammlung unter den aktiven Mitgliedern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Den anwesenden Mitgliedern der Generalversammlung werden alle zwei Jahre zwei Wahlzettel vorgelegt.
A) Wahl eines Präsidenten :
Die anwesenden Mitglieder erhalten einen Wahlzettel worauf alle wählbaren Mitglieder stehen. Jedes wahlberechtigte Mitglied darf nur eine Stimme abgeben.
B) Wahl der weiteren Vorstandsmitgliedern :
Die anwesenden Mitglieder erhalten einen Wahlzettel worauf alle wählbaren Mitglieder stehen. Jedes wahlberechtigte Mitglied darf nur sechs Stimmen abgeben.
Allgemeine Bestimmungen
Ø Das Verwaltungsratsmandat ist unentgeltlich. Es ist gültig für zwei Jahre.
Ø Alle ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar.
Ø Nicht anwesende entschuldigte Mitglieder sind auch wählbar.
Ø Bei der Auszählung der Wahlzettel beider Abstimmungen werden die persönlichen Stimmen addiert. Die Mitglieder welche mehr Stimmen als die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder erhalten haben, ersetzten diese Verwaltungsratsmitglieder. Voraussetzung ist natürlich, dass die neugewählten Mitglieder die Wahl in den Verwaltungsrat auch annehmen.
Ø Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten.
Ø Alle hier nicht erwähnten oder unvorhergesehenen Möglichkeiten werden vom Verwaltungsrat entschieden.
Ein Verwaltungsratsmitglied verpflichtet sich für die Belange des Junggesellenvereins motiviert zu engagieren.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter, wenigstens zweimal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes endet :
- durch den vom Verwaltungsrat angenommenen Rücktritt;
- durch Abberufung durch die Generalversammlung;
- durch den Tod des Mandatsträgers.
Im Falle der Vakanz eines Verwaltungsratsmandats bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues Mitglied. Das Mandat eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes wird der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung unterbreitet.
Artikel 13 : Tägliche Verwaltung
Alle zwei Jahre – im Anschluss an die Generalversammlung, nach der Bestellung und Abberufung der Verwalter – bestimmt der Verwaltungsrat einen Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist. Damit überträgt der Verwaltungsrat die tägliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung oder Abwesenheit dieses Verwalters übernimmt der Vorsitzende diese Aufgabe.
Artikel 14 : Verwaltung der finanziellen Mittel
Der Verein behält sich das Recht vor, alle Einnahmen eines laufenden Geschäftsjahres, während desselbigen wieder ausgeben zu können.
KAPITEL V : Vertretung, Haftung
Artikel 15 : Vertretung der Vereinigung
Der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter wird die Vereinigung bei allen Handlungen Dritten gegenüber rechtsgültig vertreten.
Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Verwalter geführt.
Wenn der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Verwalter abwesend oder verhindert ist, wird die Vereinigung Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden vertreten. Diese Person braucht keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.
Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.
Artikel 16 : Jahresabschluss, Haushaltsplan
Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.
Die Buchführung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt.
KAPITEL VI : Satzungsänderung, Auflösung
Artikel 17 : Satzungsänderung
Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geändert werden.
Artikel 18 : Auflösung
Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen.
Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soll der ursprünglichen Aufgabe der Vereinigung zugeführt werden.
KAPITEL VI : Schlussbestimmung
Artikel 19 :
Für alle Fragen, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten Anwendung.
Die außerordentliche Generalversammlung hat am 15.Oktober 2011 die vorliegende Satzung gutgeheißen.
Vorliegendes Protokoll wird von allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.
Manderfeld, den 15.Oktober 2011